Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 45b des UrhG regelt die urheberrechtlichen Befugnisse von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung.
§ 45b Abs. 1 UrhG → Vervielfältigung und Umwandlung von Werken
Erlaubt die Vervielfältigung und Umwandlung von Werken für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung.
§ 45b Abs. 2 UrhG → Definition von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
Definiert den Begriff der Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.
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