Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:weitere_beteiligung_des_urhebers

finanzcheck24.de

Weitere Beteiligung des Urhebers

§ 32a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung seines Werkes, wenn die ursprüngliche Vergütung unverhältnismäßig niedrig ist.

§ 32a (1) UrhG → Änderung des Vertrages bei unverhältnismäßig niedriger Vergütung
Verpflichtet den Vertragspartner des Urhebers, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wenn die vereinbarte Gegenleistung im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes unverhältnismäßig niedrig ist.

§ 32a (2) UrhG → Haftung Dritter bei Übertragung von Nutzungsrechten
Regelt die Haftung eines Dritten, wenn die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten resultiert.

§ 32a (3) UrhG → Unverzichtbarkeit und Unveräußerlichkeit der Ansprüche
Beschreibt, dass auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 im Voraus nicht verzichtet werden kann und dass diese Ansprüche nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

§ 32a (4) UrhG → Ausnahmen bei tarifvertraglich bestimmter Vergütung
Stellt klar, dass der Urheber keinen Anspruch nach Absatz 1 hat, wenn die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel oder tarifvertraglich bestimmt wurde und eine weitere Beteiligung vorsieht.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

urheberrecht/weitere_beteiligung_des_urhebers.txt · Zuletzt geändert: 2025/06/25 18:10 von mfreund