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urheberrecht:verzicht_auf_fairnessausgleich

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Verzicht auf Fairnessausgleich

§ 32a (3) UrhG

Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 [§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers] kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

siehe auch

§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers

urheberrecht/verzicht_auf_fairnessausgleich.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1