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urheberrecht:haftung_des_lizenznehmers

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Haftung des Lizenznehmers

§ 32a (2) UrhG → Haftung Dritter bei Übertragung von Nutzungsrechten
Regelt die Haftung eines Dritten, wenn die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten resultiert.

urheberrecht/haftung_des_lizenznehmers.txt · Zuletzt geändert: 2025/06/25 18:25 von mfreund