§ 256 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde feststellen zu lassen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.1) Ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind Schuldverhältnisse aller Art. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zum Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, die durch ein rechtskräftiges Urteil beseitigt werden kann. Ein solches Interesse besteht regelmäßig in der Hemmung der Verjährung eines vermögensrechtlichen Anspruchs2), wenn der Gläubiger die Möglichkeit des Entstehens eines solchen Anspruchs konkret darlegt und gegebenenfalls beweist3).4) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens.5) Einzelne Anspruchskomponenten und mögliche Berechnungsfaktoren für einen (künftigen) Zahlungsanspruch sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses und können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein.6) Ist die Schadensersatzfeststellungsklage zulässig, muss der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage übergehen, wenn der Anspruch im Laufe des Prozesses bezifferbar wird.7) Das Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, muss zwar gegenwärtig sein, weshalb künftige Rechtsverhältnisse in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können. Ein betagtes oder bedingtes Rechtsverhältnis ist jedoch feststellungsfähig, und erst recht erlaubt § 256 ZPO die Klärung angeblich schon bestehender Rechtsbeziehungen, wenn die daraus in Betracht kommenden Ansprüche noch von einer Bedingung abhängig sind.8) Es genügt daher, wenn in einem Vergleich die Grundlagen für einen Lizenzgebührenanspruch gelegt sind, und es ist unschädlich, wenn dieser Anspruch in bestimmter Höhe erst dann entsteht, wenn die entsprechenden Lieferungen ausgeführt werden.9) Der Schadensersatzanspruch und der Unterlassungsanspruch betreffen unterschiedliche Sachverhalte und präjudizieren sich daher nicht gegenseitig10). Damit fehlt es in einem solchen Fall an dem für eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorgreiflichen Rechtsverhältnis. Davon ist nur auszugehen, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht.11) Das ist im Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten einerseits und Unterlassungsanspruch andererseits nicht der Fall.12)
§ 256 (1) ZPO → Feststellungsklage bei Rechtsverhältnissen
Eine Klage kann auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit einer Urkunde erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse besteht.
§ 256 (2) ZPO → Erweiterung des Klageantrags
Der Kläger kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Klageerweiterung zur Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses beantragen.
→ Feststellungsinteresse
→ Feststellungslast
→ Feststellungsurteil
→ Vorbeugende Feststellungsklage
→ Klagearten
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