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urheberrecht:recht_zur_verfilmung
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Recht zur Verfilmung (§ 88 UrhG)

§ 88 des UrhG regelt die Bedingungen und Rechte zur Verfilmung eines Werkes durch den Urheber oder Dritte.

§ 88 Abs. 1 UrhG → Einräumung des ausschließlichen Verfilmungsrechts
Regelt die Einräumung des ausschließlichen Verfilmungsrechts.

§ 88 Abs. 2 UrhG → Befugnisse zur Wiederverfilmung und anderweitige Verwertung
Bestimmt die Bedingungen für Wiederverfilmung und anderweitige Verwertung.

§ 88 Abs. 3 UrhG → Wegfall des Absatzes
Absatz ist weggefallen.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Filmwerke (UrhG Teil 3, Abschnitt 1)
    Die speziellen Regelungen für Filmwerke umfassen das Recht zur Verfilmung von Werken, die Rechte der Urheber und der an der Produktion beteiligten Künstler sowie die Verwertungsrechte der Filmhersteller.

UrhG, Abschnitt 1 → Filmwerke
Behandelt das Recht zur Verfilmung, die Rechte am Filmwerk, Einschränkungen dieser Rechte, den Schutz ausübender Künstler, den Schutz gegen Entstellung und Namensnennung sowie den Schutz des Filmherstellers.

urheberrecht/recht_zur_verfilmung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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