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urheberrecht:wissenschaftliche_ausgaben_und_lichtbilder
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Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder (§ 124 UrhG)

§ 124 UrhG

Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.

siehe auch

UrhG, Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 → Verwandte Schutzrechte

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