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eu:mittel_für_unvorhersehbare_ausgaben

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Mittel für unvorhersehbare Ausgaben

Artikel 28 (1) EPG Satzung:

Im Haushaltsplan des Gerichts können Mittel für unvorhersehbare Ausgaben veranschlagt werden.

Artikel 28 (2) EPG Satzung:

Die Verwendung dieser Mittel durch das Gericht setzt die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses voraus.

siehe auch

eu/mittel_für_unvorhersehbare_ausgaben.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1