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urheberrecht:kontrollbesuch
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Kontrollbesuch (§ 54g UrhG)

§ 54g UrhG

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

siehe auch

UrhG, Teil 1, Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 → Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen

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