Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
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UrhG, Teil 5, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Dieser Abschnitt enthält Übergangsbestimmungen für Werke, Verträge und Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.
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