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urheberrecht:uebergangsregelung_zum_gesetz_zur_modernisierung_des_schuldrechts
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Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (§ 137i UrhG)

§ 137i UrhG

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

siehe auch

Übergeordnete Seite

UrhG, Teil 5, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Dieser Abschnitt enthält Übergangsbestimmungen für Werke, Verträge und Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.

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