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urheberrecht:unterricht_und_lehre

Unterricht und Lehre

§ 60a des UrhG regelt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Lehre an Bildungseinrichtungen.

§ 60a Abs. 1 UrhG → Nutzung von Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts
Erlaubt die Nutzung von bis zu 15 Prozent eines Werkes für Unterrichtszwecke.

§ 60a Abs. 2 UrhG → Vollständige Nutzung bestimmter Werke
Erlaubt die vollständige Nutzung bestimmter Werke.

§ 60a Abs. 3 UrhG → Ausnahmen von der Erlaubnis zur Nutzung
Bestimmt Ausnahmen von der Nutzungserlaubnis.

§ 60a Abs. 3a UrhG → Nutzung in gesicherten elektronischen Umgebungen
Regelt die Nutzung in gesicherten elektronischen Umgebungen.

§ 60a Abs. 4 UrhG → Definition von Bildungseinrichtungen
Definiert den Begriff der Bildungseinrichtungen.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.

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