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Urheberrecht (§ 113 UrhG)

§ 113 UrhG

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

siehe auch

UrhG, Teil 4, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 → Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

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