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urheberrecht:uebergangsregelung_zum_schutz_des_presseverlegers
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Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

§ 137l des UrhG regelt die Übergangsbestimmungen für unbekannte Nutzungsarten bei bereits eingeräumten Nutzungsrechten.

§ 137l Abs. 1 UrhG → Einräumung unbekannter Nutzungsrechte bei bestehenden Verträgen
Regelt die Einräumung unbekannter Nutzungsrechte bei bestehenden Verträgen.

§ 137l Abs. 2 UrhG → Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte
Regelt die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte.

§ 137l Abs. 3 UrhG → Entfall des Widerspruchsrechts bei Vereinbarung
Bestimmt den Entfall des Widerspruchsrechts bei Vereinbarung.

§ 137l Abs. 4 UrhG → Einschränkung des Widerspruchsrechts bei Werkzusammenfassungen
Regelt die Einschränkung des Widerspruchsrechts bei Werkzusammenfassungen.

§ 137l Abs. 5 UrhG → Vergütungsanspruch bei neuer Werknutzung
Bestimmt den Vergütungsanspruch bei neuer Werknutzung.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

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