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urheberrecht:oeffentliche_reden
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Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)

§ 48 des UrhG regelt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden über Tagesfragen und bei öffentlichen Verhandlungen.

§ 48 Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung öffentlicher Reden
Erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung öffentlicher Reden unter bestimmten Bedingungen.

§ 48 Abs. 2 UrhG → Unzulässigkeit der Sammlung von Reden eines Urhebers
Verbietet Sammlungen von Reden eines Urhebers.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.

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