Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 48 des UrhG regelt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden über Tagesfragen und bei öffentlichen Verhandlungen.
§ 48 Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung öffentlicher Reden
Erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung öffentlicher Reden unter bestimmten Bedingungen.
§ 48 Abs. 2 UrhG → Unzulässigkeit der Sammlung von Reden eines Urhebers
Verbietet Sammlungen von Reden eines Urhebers.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de