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urheberrecht:uebergangsregelung_zur_oeffentlichen_zugaenglichmachung_fuer_unterricht_und_forschung

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Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

§ 137k (1) UrhG (weggefallen)

§ 52a [→ Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung] ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht mehr anzuwenden.

§ 52a (1) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Die Befristung von § 52a UrhG wurde durch Streichung des § 137k UrhG aufgehoben.1)

siehe auch

1)
Zehntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 5. Dezember 2014
urheberrecht/uebergangsregelung_zur_oeffentlichen_zugaenglichmachung_fuer_unterricht_und_forschung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1