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urheberrecht:oeffentliche_wiedergabe
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Öffentliche Wiedergabe

§ 78 des UrhG regelt die Rechte des ausübenden Künstlers in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe seiner Darbietung.

§ 78 Abs. 1 UrhG → Ausschließliche Rechte des ausübenden Künstlers
Gewährt ausschließliche Rechte zur öffentlichen Wiedergabe.

§ 78 Abs. 3 UrhG → Verzicht und Abtretung von Vergütungsansprüchen
Regelt Verzicht und Abtretung von Vergütungsansprüchen.

§ 78 Abs. 4 UrhG → Entsprechende Anwendung von § 20b
Erklärt die entsprechende Anwendung von § 20b.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.

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