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urheberrecht:oeffentliche_wiedergabe

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Öffentliche Wiedergabe

§ 78 (1) UrhG

Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

  1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
  2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
  3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

§ 78 (2) UrhG → Angemessene Vergütung des auübenden Künstlers

§ 15 (2) UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe
§ 15 (3) UrhG → Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe
§ 52 UrhG → Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe
§ 52a (1) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) das ausschließliche Recht zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist nach § 19a UrhG das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.1)

Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung umfasst das Recht, seine auf einem Bild- oder Tonträger (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG) festgelegte Darbietung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen.2)

Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen gemäß § 125 Abs. 3 UrhG [→ Schutz des ausübenden Künstlers] hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind, es sei denn, dass die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes au- ßerhalb dieses Gebietes erschienen sind.3)

§ 78 (3) UrhG

Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

§ 78 (4) UrhG

§ 20b gilt entsprechend.

Die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG umfasst nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Nutzung des Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe und damit den Fall, dass die Sendung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Darbietung eines ausübenden Künstlers über Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.4)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich
2)
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich; m.V.a. Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 78 UrhG Rn. 5
4)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/1 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen; m.V.a. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 6.8.17 und 6.8.18
urheberrecht/oeffentliche_wiedergabe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1