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urheberrecht:urheber_in_arbeits-_oder_dienstverhaeltnissen

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Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (§ 43 UrhG)

§ 43 (1) UrhG

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

siehe auch

urheberrecht/urheber_in_arbeits-_oder_dienstverhaeltnissen.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:11 (Externe Bearbeitung)