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eu:präsident_des_gerichts_erster_instanz

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Präsident des Gerichts erster Instanz

Artikel 14 (1) EPG Satzung:

Der Präsident des Gerichts erster Instanz wird von allen Richtern des Gerichts erster Instanz, die Vollzeitrichter sind, aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Präsident des Gerichts erster Instanz kann zweimal wiedergewählt werden.

Artikel 14 (2) EPG Satzung:

Der erste Präsident des Gerichts erster Instanz ist Staatsangehöriger des Vertragsmitgliedstaats, in dessen Gebiet die Zentralkammer ihren Sitz hat.

Artikel 14 (3) EPG Satzung:

Der Präsident des Gerichts erster Instanz leitet die gerichtlichen Tätigkeiten und die Verwaltung des Gerichts erster Instanz.

Artikel 14 (4) EPG Satzung:

Artikel 13 Absätze 2 und 4 gilt für den Präsidenten des Gerichts erster Instanz entsprechend.

siehe auch

eu/präsident_des_gerichts_erster_instanz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1