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urheberrecht:schranken_des_rechts_des_datenbankherstellers

finanzcheck24.de

Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)

§ 87c (1) UrhG

Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,

2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,

3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,

4. zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,

5. zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,

6. zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.

§ 87c (2) UrhG

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

§ 87c (3) UrhG

Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.

§ 87c (4) UrhG

Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.

§ 87c (5) UrhG

Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.

§ 87c (6) UrhG

In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 87a (1) S. 1 UrhG → Datenbank
§ 87a (2) UrhG → Datenbankhersteller

§ 87b UrhG → Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d UrhG → Dauer der Rechte des Datenbankherstellers
§ 87e UrhG → Verträge über die Benutzung einer Datenbank

siehe auch

urheberrecht/schranken_des_rechts_des_datenbankherstellers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1