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urheberrecht:schranken_des_rechts_des_datenbankherstellers
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Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)

§ 87c des UrhG regelt die Schranken des Rechts des Datenbankherstellers.

§ 87c Abs. 1 UrhG → Zulässige Vervielfältigung wesentlicher Teile einer Datenbank
Erlaubt Vervielfältigung wesentlicher Teile für bestimmte Zwecke.

§ 87c Abs. 2 UrhG → Zulässige Nutzung in rechtlichen Verfahren und für öffentliche Sicherheit
Erlaubt Nutzung für rechtliche Verfahren und öffentliche Sicherheit.

§ 87c Abs. 3 UrhG → Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften
Bestimmt entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften.

§ 87c Abs. 4 UrhG → Digitale Verbreitung und Wiedergabe für Unterricht und Lehre
Erlaubt digitale Nutzung für Unterricht und Lehre.

§ 87c Abs. 5 UrhG → Anwendung der Quellenangabe
Bestimmt Anwendung der Quellenangabe.

§ 87c Abs. 6 UrhG → Entsprechende Anwendung von § 60g Abs. 1
Bestimmt Anwendung von § 60g Abs. 1 in bestimmten Fällen.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6 → Schutz des Datenbankherstellers
Regelt die Begriffsbestimmungen, Rechte, Schranken, Dauer der Rechte und Verträge über die Benutzung einer Datenbank für den Schutz des Datenbankherstellers.

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