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urheberrecht:rechte_des_datenbankherstellers
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Rechte des Datenbankherstellers

§ 87b des S. regelt die Rechte des Herstellers einer Datenbank hinsichtlich der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der Datenbank oder wesentlicher Teile davon.

§ 87b Abs. 1 S. → Ausschließliche Rechte des Datenbankherstellers
Gewährt dem Datenbankhersteller ausschließliche Nutzungsrechte.

§ 87b Abs. 2 UrhG → Anwendung anderer urheberrechtlicher Bestimmungen
Verweist auf die Anwendung weiterer urheberrechtlicher Bestimmungen.

siehe auch

urheberrecht/rechte_des_datenbankherstellers.txt · Zuletzt geändert: von migration

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