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Verfahren nach deutschem Recht

§ 111b des UrhG regelt die Beschlagnahme und Einziehung von Vervielfältigungsstücken durch die Zollbehörden bei offensichtlichen Rechtsverletzungen.

§ 111b Abs. 1 UrhG → Beschlagnahme von Vervielfältigungsstücken durch die Zollbehörde
Bestimmt die Beschlagnahme von Vervielfältigungsstücken bei offensichtlicher Rechtsverletzung.

§ 111b Abs. 2 UrhG → Unterrichtung und Informationspflicht der Zollbehörde
Regelt die Unterrichtung und Informationspflicht der Zollbehörde bei Beschlagnahme.

§ 111b Abs. 3 UrhG → Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke
Ordnet die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke bei fehlendem Widerspruch an.

§ 111b Abs. 4 UrhG → Verfahren bei Widerspruch gegen die Beschlagnahme
Regelt das Verfahren bei Widerspruch gegen die Beschlagnahme.

§ 111b Abs. 5 UrhG → Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Bestimmt die Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Beschlagnahme.

§ 111b Abs. 6 UrhG → Antragstellung und Kostenregelung
Regelt die Antragstellung und Kosten für die Beschlagnahme.

§ 111b Abs. 7 UrhG → Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Einziehung
Bestimmt die Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Einziehung.

§ 111b Abs. 8 UrhG → Wegfall des Absatzes
Absatz ist weggefallen.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 → Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Behandelt Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde, einschließlich Verfahren nach deutschem Recht und der Verordnung (EU) Nr. 608/2013.

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