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urheberrecht:uebergangsregelung_aus_anlass_der_umsetzung_der_richtlinie_2011_77_eu
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Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU

§ 137m des UrhG regelt die Übergangsbestimmungen zur Schutzdauer und den Rechten ausübender Künstler und Tonträgerhersteller im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU.

§ 137m Abs. 1 UrhG → Anwendung der Schutzdauerregelungen auf bestehende und neue Aufzeichnungen
Bestimmt Anwendung der Schutzdauerregelungen auf bestehende und neue Aufzeichnungen.

§ 137m Abs. 2 UrhG → Wiederaufleben von Rechten bei Musikkompositionen mit Text
Regelt Wiederaufleben von Rechten bei Musikkompositionen mit Text und Fortsetzung begonnener Nutzungen.

§ 137m Abs. 3 UrhG → Verlängerung der Schutzdauer bei Übertragungsverträgen
Legt Verlängerung der Schutzdauer bei Übertragungsverträgen fest.

siehe auch

Übergeordnete Seite

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

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