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urheberrecht:zeitungsartikel_und_rundfunkkommentare

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)

§ 49 des UrhG regelt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Rundfunkkommentaren und Zeitungsartikeln.

§ 49 Abs. 1 UrhG → Vervielfältigung und Verbreitung von Rundfunkkommentaren und Zeitungsartikeln
Erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Vervielfältigung und Verbreitung von Rundfunkkommentaren und Zeitungsartikeln.

§ 49 Abs. 2 UrhG → Unbeschränkte Zulässigkeit bei vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten
Gestattet uneingeschränkt die Vervielfältigung und Verbreitung von vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.

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