Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 105 des UrhG regelt die Zuständigkeit der Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen.
§ 105 Abs. 1 UrhG → Zuweisung von Urheberrechtsstreitsachen an Landgerichte
Ermächtigt Landesregierungen zur Zuweisung von Urheberrechtsstreitsachen an Landgerichte.
§ 105 Abs. 2 UrhG → Zuweisung von Urheberrechtsstreitsachen an Amtsgerichte
Ermächtigt Landesregierungen zur Zuweisung von Urheberrechtsstreitsachen an Amtsgerichte.
§ 105 Abs. 3 UrhG → Übertragung der Ermächtigungen auf Landesjustizverwaltungen
Erlaubt Übertragung der Ermächtigungen auf Landesjustizverwaltungen.
§ 105 Abs. 4 UrhG → Wegfall des Absatzes
Absatz ist weggefallen.
§ 281 (1) ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit
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