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urheberrecht:gerichte_fuer_urheberrechtsstreitsachen

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Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

§ 105 (1) UrhG

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

§ 105 (2) UrhG

Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

§ 105 (3) UrhG

Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 105 (4) UrhG

u. (weggefallen)

Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist.1)

Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts.2)

Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist. Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen.3)

Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist.4)

Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen ist, zweifelhaft erscheinen kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist5), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht.6)

Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache unter diesen Umständen entsprechend § 281 ZPO [→ Verweisung bei Unzuständigkeit] an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen7).8) Dies gilt jedenfalls dann, wenn das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat.9)

siehe auch

§ 281 (1) ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit

1)
BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 - Gestörter Musikvertrieb
2)
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafoto; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87, juris Rn. 1 und 4; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 11 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb
3)
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafoto; Fortführung von BGH, GRUR 2016, 636 - Gestörter Musikvertrieb
4)
vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb, mwN
5)
BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb
6)
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafoto; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb
7)
zur Verweisung bei einer Zuständigkeitskonzentration in Kartellsachen gemäß § 89 GWB vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 [juris Rn. 20] - Pankreaplex I; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 153; zur Verweisung bei Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 105 UrhG vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392 f.; Wim mers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 105 UrhG Rn. 7; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 105 UrhG Rn. 5; BeckOK.UrhR/Reber, 20. Edition 20. April 2018, § 105 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 105 Rn. 7; zur Verweisung in Wettbewerbsrechtssachen gemäß § 13 Abs. 2 UWG vgl. Retzer/Tolkmitt in Harte/Henning, UWG, § 13 Rn. 51; MünchKomm.UWG/Ehricke, 2. Aufl., § 13 Rn. 36; zur Verweisung bei Kennzeichenstreitsachen gemäß § 140 Abs. 2 MarkenG vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 37 f.
8)
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafot
9)
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafot; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb
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