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urheberrecht:gerichte_fuer_urheberrechtsstreitsachen
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Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

§ 105 des UrhG regelt die Zuständigkeit der Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen.

§ 105 Abs. 1 UrhG → Zuweisung von Urheberrechtsstreitsachen an Landgerichte
Ermächtigt Landesregierungen zur Zuweisung von Urheberrechtsstreitsachen an Landgerichte.

§ 105 Abs. 2 UrhG → Zuweisung von Urheberrechtsstreitsachen an Amtsgerichte
Ermächtigt Landesregierungen zur Zuweisung von Urheberrechtsstreitsachen an Amtsgerichte.

§ 105 Abs. 3 UrhG → Übertragung der Ermächtigungen auf Landesjustizverwaltungen
Erlaubt Übertragung der Ermächtigungen auf Landesjustizverwaltungen.

§ 105 Abs. 4 UrhG → Wegfall des Absatzes
Absatz ist weggefallen.

siehe auch

§ 281 (1) ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit

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