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verfahrensrecht:verweisung_bei_unzustaendigkeit

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Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verweisung eines Rechtsstreits an ein zuständiges Gericht, wenn das ursprünglich angegangene Gericht unzuständig ist. Es legt die rechtlichen Folgen sowie die Kostenverteilung in diesem Zusammenhang fest.

§ 281 (1) ZPO → Antrag auf Verweisung bei Unzuständigkeit des Gerichts
Wenn ein Gericht seine örtliche oder sachliche Unzuständigkeit feststellt, muss es den Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht verweisen. Der Antrag kann vom Kläger gestellt werden.

§ 281 (2) ZPO → Unanfechtbarkeit und Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. Anträge zur Zuständigkeit können vor dem Urkundsbeamten abgegeben werden.

§ 281 (3) ZPO → Wahlrecht des Klägers bei Teilzuständigkeit
Der Kläger kann das Verfahren an einem anderen Gericht fortführen, wenn es nur für einen Teil des Streitgegenstandes zuständig ist.

§ 281 (4) ZPO → Kostenentscheidung bei Verweisung
Die Kosten der Verweisung trägt die Partei, die den Antrag gestellt hat, es sei denn, es ist unbillig, ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens beim ursprünglich angegangenen Gericht werden als Teil der Kosten beim zuständigen Gericht behandelt.

siehe auch

ZPO → Zivilprozessordnung
Legt die Regeln und Verfahrensabläufe für zivilrechtliche Streitigkeiten vor deutschen Gerichten fest, einschließlich der Bestimmungen zu Klageverfahren, Beweisaufnahme, Rechtsmitteln und Vollstreckung von Urteilen.

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten
Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Zuständigkeit, Verfahrensabläufe und besonderen Bestimmungen für die Prozessführung.

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