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patentrecht:angegriffene_ausfuehrungsform

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Angegriffene Ausführungsform

Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt.1)

Wie auch in anderen Rechtsgebieten können auch im Patentrecht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.2)

Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen.3)

Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt.4)

Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen.5)

Ebenso wie bei der Bestimmung, welcher Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs zukommt, stets dessen Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen ist und eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale nur dazu dienen kann, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln6), ist auch die angegriffene Ausführung, soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung von Bedeutung ist, als Gesamtheit zu erfassen; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob diese Gesamtheit als solche trotz der vorhandenen Abwandlung [→ Benutzung in abgewandelter Form] eines oder mehrer patentgemäßer Lösungsmittel eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellt.7)

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass über die Verletzungsfrage nicht allein die Form entscheidet, die eine als patentverletzend beanstandete Ausführung bei Berücksichtigung aller ihrer Gestaltungsmerkmale in ihrer konkreten Form hat.8)

Letztlich ist die objektive Eignung maßgeblich, die sich bei einer Sache daraus ergibt, wie sie benutzt werden kann, und nicht daraus, wie sie im Einzelfall oder üblicherweise benutzt wird.In der Rechtsprechung des Senats ist aner-kannt, dass über die Verletzungsfrage nicht allein die Form entscheidet, die ei-ne als patentverletzend beanstandete Ausführung bei Berücksichtigung aller ihrer Gestaltungsmerkmale in ihrer konkreten Form hat (BGHZ 112, 140 - Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 125, 303 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; BGHZ 142, 7 - Räumschild), und dass letztlich die objektive Eignung maßgeblich ist, die sich bei einer Sache daraus ergibt, wie sie benutzt werden kann, und nicht daraus, wie sie im Einzelfall oder üblicherweise benutzt wird (Sen.Urt. v. 13.12.2005 - X ZR 14/02, GRUR 2006, 399, 401 - Rangierkatze; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.12.2005 - X ZR 14/02, GRUR 2006, 399, 401 - Rangierkatze))

Zu beachten ist auch, dass es einer Patentverletzung nicht entgegensteht, wenn die angegriffene Ausführungsform mit der Betriebsbremse gegenüber der patentgemäßen Lösung einen zusätzlichen Vorteil aufweist. Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufweist9).

Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zusätzlicher Vorteil, den die angegriffene Ausführungsform aufweist, behördlichen Vorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents Gültigkeit erlangten.10)

Streiten die Parteien darüber, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher räumlichkörperlichen Ausgestaltung die im Patentverletzungsprozeß angegriffene Ausführungsform Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, so hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß die Mittel, aus denen sich nach dem Klagevorbringen die Benutzung des Patentanspruchs ergeben soll, im Klageantrag so konkret bezeichnet werden, daß eine dem Klageantrag entsprechende Urteilsformel die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden kann. Die Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs reicht insoweit auch dann nicht aus, wenn der Kläger eine wortsinngemäße Verletzung geltend macht.11)

Die Tatfrage der Gestaltung der angegriffenen Ausführung ist, anders als die Subsumtion unter den Patentanspruch der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zugänglich.12)

siehe auch

Patentverletzung

§ 143 (1) PatG → Patentstreitsachen

1)
BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09 - Rohrreinigungsdüse II
2)
BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - X ZR 47/19 - Ultraschallwandler; m.V.a. das Markenrecht: BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe; für das Urheberrecht: BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II
3)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - Rangierkatze
4)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - Rangierkatze; m.V.a. RG GRUR 1932, 1030, 1031 f.; Ullmann in Benkard, PatG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 115
5)
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - Rangierkatze
6)
vgl. BGHZ 159, 221 - Drehzahlermittlung
7)
BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 1/05 - Pumpeinrichtung
8)
BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 1/05 - Pumpeinrichtung; m.V.a. BGHZ 112, 140 - Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 125, 303 - Zerlegvorrichtung für Baum-stämme; BGHZ 142, 7 - Räumschild
9)
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - Rangierkatze; m.V.a. BGH, Urt. v. 19.11.1996 - X ZR 111/94, Umdruck S. 21; zur früheren Rechtslage auch BGH, Urt. v. 23.02.1962 - I ZR 114/60, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; Urt. v. 12.07.1955 - I ZR 141/53, GRUR 1955, 573, 574 - Kabelschelle
10)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 -Rangierkatze
11)
BGH, Urt. v. 30. März 2005 - X ZR 126/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - Blasfolienherstellung
12)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - MP3-Player-Import
patentrecht/angegriffene_ausfuehrungsform.txt · Zuletzt geändert: 2021/07/14 08:25 von mfreund