Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:strafantrag

finanzcheck24.de

Strafantrag (§ 109 UrhG)

§ 109 (1) UrhG

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

siehe auch

urheberrecht/strafantrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1