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urheberrecht:europaeischer_ergaenzender_online-dienst
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Europäischer ergänzender Online-Dienst

§ 20c des UrhG regelt die Bedingungen für ergänzende Online-Dienste von Sendeunternehmen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

§ 20c Abs. 1 UrhG → Definition des ergänzenden Online-Dienstes
Definiert ergänzende Online-Dienste von Sendeunternehmen.

§ 20c Abs. 2 UrhG → Rechtliche Zuordnung und Nutzungsrechte
Bestimmt rechtliche Zuordnung und Nutzungsrechte für Online-Dienste.

§ 20c Abs. 3 UrhG → Einschränkung auf bestimmte Fernsehprogramme
Schränkt Anwendung auf bestimmte Fernsehprogramme ein.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 4, Unterabschnitt 3 → Verwertungsrechte
Regelt die Verwertungsrechte, einschließlich Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht und Rechte der Wiedergabe.

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