Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 20c des UrhG regelt die Bedingungen für ergänzende Online-Dienste von Sendeunternehmen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 20c Abs. 1 UrhG → Definition des ergänzenden Online-Dienstes
Definiert ergänzende Online-Dienste von Sendeunternehmen.
§ 20c Abs. 2 UrhG → Rechtliche Zuordnung und Nutzungsrechte
Bestimmt rechtliche Zuordnung und Nutzungsrechte für Online-Dienste.
§ 20c Abs. 3 UrhG → Einschränkung auf bestimmte Fernsehprogramme
Schränkt Anwendung auf bestimmte Fernsehprogramme ein.
UrhG, Abschnitt 4, Unterabschnitt 3 → Verwertungsrechte
Regelt die Verwertungsrechte, einschließlich Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht und Rechte der Wiedergabe.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de