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urheberrecht:vervielfaeltigung_und_oeffentliche_wiedergabe_in_geschaeftsbetrieben
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Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56 UrhG)

§ 56 des UrhG regelt die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken in Geschäftsbetrieben, die bestimmte Geräte vertreiben oder instand setzen.

§ 56 Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Werkübertragung und öffentlichen Wahrnehmbarmachung in Geschäftsbetrieben
Erlaubt Werkübertragung und öffentliche Wahrnehmbarmachung in bestimmten Geschäftsbetrieben.

§ 56 Abs. 2 UrhG → Löschungspflicht für hergestellte Träger
Bestimmt die unverzügliche Löschung hergestellter Träger.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 3 → Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Regelt weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen, einschließlich Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, Benutzung von Datenbankwerken, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben und Werbung für Ausstellungen.

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