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urheberrecht:verwertungsverbot

Verwertungsverbot

UGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Abschnitt 1: Ergänzende Schutzbestimmungen § 96 Verwertungsverbot

§ 96 des UrhG regelt das Verbot der Verwertung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke und Funksendungen.

§ 96 Abs. 1 UrhG → Verbot der Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe rechtswidriger Vervielfältigungsstücke
Untersagt Verbreitung und Nutzung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke.

§ 96 Abs. 2 UrhG → Verbot der Aufnahme und Wiedergabe rechtswidriger Funksendungen
Verbietet Aufnahme und Wiedergabe rechtswidriger Funksendungen.

siehe auch

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