Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 96 des UrhG regelt das Verbot der Verwertung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke und Funksendungen.
§ 96 Abs. 1 UrhG → Verbot der Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe rechtswidriger Vervielfältigungsstücke
Untersagt Verbreitung und Nutzung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke.
§ 96 Abs. 2 UrhG → Verbot der Aufnahme und Wiedergabe rechtswidriger Funksendungen
Verbietet Aufnahme und Wiedergabe rechtswidriger Funksendungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de