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urheberrecht:unzulaessiges_anbringen_der_urheberbezeichnung

Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG)

§ 107 des UrhG regelt die strafrechtlichen Konsequenzen für das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung bei Werken der bildenden Künste.

§ 107 Abs. 1 UrhG → Strafbarkeit des unzulässigen Anbringens oder Verbreitens der Urheberbezeichnung
Bestimmt die Strafe für unbefugtes Anbringen oder Verbreiten der Urheberbezeichnung.

§ 107 Abs. 2 UrhG → Strafbarkeit des Versuchs
Erklärt den Versuch der Tat für strafbar.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 → Straf- und Bußgeldvorschriften
Regelt Straf- und Bußgeldvorschriften für unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung, unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte und technische Schutzmaßnahmen sowie die Bekanntgabe der Verurteilung.

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