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zwingende_anwendung
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urheberrecht:zwingende_anwendung
finanzcheck24.de
Zwingende Anwendung (§ 32b UrhG)
§ 32b (1) UrhG
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
siehe auch
urheberrecht/zwingende_anwendung.txt
· Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:11 (Externe Bearbeitung)
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