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urheberrecht:zwingende_anwendung
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Zwingende Anwendung (§ 32b UrhG)

§ 32b UrhG

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

  1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
  2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

siehe auch

Übergeordnete Seite

UrhG, Teil 1, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte

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