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urheberrecht:sicherung_von_schadensersatzanspruechen
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Sicherung von Schadensersatzansprüchen

§ 101b des UrhG regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß.

§ 101b Abs. 1 UrhG → Vorlage von Unterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen
Ermöglicht Vorlage von Unterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen.

§ 101b Abs. 2 UrhG → Ausschluss des Anspruchs bei Unverhältnismäßigkeit
Schließt Anspruch bei Unverhältnismäßigkeit aus.

§ 101b Abs. 3 UrhG → Einstweilige Verfügung zur Vorlage von Unterlagen
Erlaubt einstweilige Verfügung zur Vorlage von Unterlagen.

§ 101b Abs. 4 UrhG → Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Bestimmt entsprechende Anwendung anderer Vorschriften.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 → Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Regelt bürgerlich-rechtliche Vorschriften und den Rechtsweg, einschließlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Abmahnung, Vernichtungsansprüche, Haftung, Entschädigung, Auskunftsansprüche, Verjährung, Bekanntmachung von Urteilen und Gerichtsstand.

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