Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:bekanntgabe_der_verurteilung
KIerzeugt oder bearbeitet

====== Bekanntgabe der Verurteilung (§ 111 UrhG)

§ 111 UrhG

Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

siehe auch

UrhG, Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 → Straf- und Bußgeldvorschriften

urheberrecht/bekanntgabe_der_verurteilung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge