Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:aufnahme_vervielfaeltigung_und_verbreitung
KIerzeugt oder bearbeitet

Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (§ 77 UrhG)

§ 77 des UrhG regelt die Rechte des ausübenden Künstlers hinsichtlich der Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung seiner Darbietung.

§ 77 Abs. 1 UrhG → Recht des ausübenden Künstlers zur Aufnahme seiner Darbietung
Gewährt das ausschließliche Recht zur Aufnahme der Darbietung.

§ 77 Abs. 2 UrhG → Recht des ausübenden Künstlers zur Vervielfältigung und Verbreitung
Regelt das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung.

siehe auch

Übergeordnete Seite

UrhG, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Regelt den Schutz des ausübenden Künstlers, einschließlich Anerkennung, Beeinträchtigungen der Darbietung, Persönlichkeitsrechte, Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Nutzungsrechte, Vergütungsansprüche, gemeinsame Darbietungen, Schutz des Veranstalters, Dauer und Schranken der Verwertungsrechte.

urheberrecht/aufnahme_vervielfaeltigung_und_verbreitung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge