Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:uebergangsregelung_fuer_neue_nutzungsarten
KIerzeugt oder bearbeitet

Übergangsregelung für neue Nutzungsarten (§ 137l UrhG)

§ 137l des UrhG regelt die Übergangsbestimmungen für unbekannte Nutzungsarten bei bereits eingeräumten Nutzungsrechten.

§ 137l Abs. 1 UrhG → Einräumung unbekannter Nutzungsrechte und Widerspruchsrecht
Regelt Einräumung unbekannter Nutzungsrechte und Widerspruchsrecht.

§ 137l Abs. 2 UrhG → Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte
Regelt Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte und Auskunftspflicht.

§ 137l Abs. 3 UrhG → Entfall des Widerspruchsrechts bei ausdrücklicher Vereinbarung
Bestimmt Entfall des Widerspruchsrechts bei Vereinbarung.

§ 137l Abs. 4 UrhG → Einschränkung des Widerspruchsrechts bei Werkzusammenfassungen
Regelt Einschränkung des Widerspruchsrechts bei Werkzusammenfassungen.

§ 137l Abs. 5 UrhG → Vergütungsanspruch bei neuer Werknutzung
Bestimmt Vergütungsanspruch bei neuer Werknutzung.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

urheberrecht/uebergangsregelung_fuer_neue_nutzungsarten.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge