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Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs (§ 54b UrhG)

§ 54b des UrhG regelt die Haftung und Vergütungspflicht von Händlern und Importeuren von Geräten und Speichermedien.

§ 54b Abs. 1 UrhG → Haftung des Händlers oder Importeurs als Gesamtschuldner
Bestimmt die Haftung des Händlers oder Importeurs als Gesamtschuldner.

§ 54b Abs. 2 UrhG → Definition des Einführers
Definiert den Begriff des Einführers und die Bedingungen seiner Anwendung.

§ 54b Abs. 3 UrhG → Befreiung von der Vergütungspflicht
Regelt die Bedingungen für die Befreiung von der Vergütungspflicht des Händlers.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 → Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Regelt die Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen, einschließlich Vergütungspflicht, Vergütungshöhe, Pflichten von Händlern, Importeuren und Betreibern von Ablichtungsgeräten sowie die Rolle der Verwertungsgesellschaften.

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