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urheberrecht:auslaendische_staatsangehoerige

Ausländische Staatsangehörige (§ 121 UrhG)

§ 121 des UrhG regelt den urheberrechtlichen Schutz für ausländische Staatsangehörige.

§ 121 Abs. 1 UrhG → Urheberrechtlicher Schutz für im Inland erschienene Werke
Gewährt Schutz für im Inland erschienene Werke ausländischer Staatsangehöriger.

§ 121 Abs. 2 UrhG → Gleichstellung von Werken der bildenden Künste
Gleichstellt Werke der bildenden Künste mit im Inland erschienenen Werken.

§ 121 Abs. 3 UrhG → Beschränkung des Schutzes durch Rechtsverordnung
Erlaubt Beschränkung des Schutzes durch Rechtsverordnung unter bestimmten Bedingungen.

§ 121 Abs. 4 UrhG → Schutz nach Staatsverträgen und Bekanntmachung
Gewährt Schutz nach Staatsverträgen oder bei entsprechender Gegenseitigkeit.

§ 121 Abs. 5 UrhG → Folgerecht für ausländische Staatsangehörige
Gewährt Folgerecht nur bei Gegenseitigkeit.

§ 121 Abs. 6 UrhG → Schutz nach §§ 12 bis 14 unabhängig von Voraussetzungen
Gewährt Schutz nach §§ 12 bis 14 unabhängig von anderen Voraussetzungen.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 → Urheberrecht
Bestimmt die urheberrechtlichen Regelungen für deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige anderer EU- und EWR-Staaten, ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und ausländische Flüchtlinge.

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