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Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 126 UrhG)

§ 126 des UrhG regelt den Schutz von Tonträgerherstellern hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und des Erscheinungsortes der Tonträger.

§ 126 Abs. 1 UrhG → Schutz für deutsche Staatsangehörige und EU-Unternehmen
Gewährt Schutz für deutsche und EU-Unternehmen.

§ 126 Abs. 2 UrhG → Schutz für ausländische Staatsangehörige bei Erscheinen im Geltungsbereich
Gewährt Schutz für ausländische Tonträger bei Erscheinen im Geltungsbereich.

§ 126 Abs. 3 UrhG → Schutz nach Staatsverträgen für ausländische Staatsangehörige
Regelt Schutz nach Staatsverträgen für ausländische Staatsangehörige.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 → Verwandte Schutzrechte
Behandelt verwandte Schutzrechte, einschließlich wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbilder, Schutz des ausübenden Künstlers, Herstellers von Tonträgern, Sendeunternehmens, Datenbankherstellers, Presseverlegers und Filmherstellers.

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