Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 54h des UrhG regelt die Geltendmachung und Verteilung von Vergütungsansprüchen durch Verwertungsgesellschaften.
§ 54h Abs. 1 UrhG → Geltendmachung von Ansprüchen durch Verwertungsgesellschaften
Bestimmt die Geltendmachung von Ansprüchen durch Verwertungsgesellschaften.
§ 54h Abs. 2 UrhG → Anteil der Berechtigten an Vergütungen
Regelt den Anteil der Berechtigten an Vergütungen.
§ 54h Abs. 3 UrhG → Bezeichnung einer Empfangsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt
Verpflichtet zur Benennung einer Empfangsstelle beim DPMA.
§ 54h Abs. 4 UrhG → Bekanntmachung von Mustern für Mitteilungen
Ermöglicht die Bekanntmachung von Mustern für Mitteilungen.
§ 54h Abs. 5 UrhG → Verwendung von Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen
Legt die Verwendung von Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen fest.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 → Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Regelt die Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen, einschließlich Vergütungspflicht, Vergütungshöhe, Pflichten von Händlern, Importeuren und Betreibern von Ablichtungsgeräten sowie die Rolle der Verwertungsgesellschaften.
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