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urheberrecht:anspruch_auf_vernichtung_rueckruf_und_ueberlassung

Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

§ 98 des UrhG regelt die Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei widerrechtlicher Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten.

§ 98 Abs. 1 UrhG → Anspruch auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen
Ermöglicht Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen.

§ 98 Abs. 2 UrhG → Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus Vertriebswegen
Ermöglicht Rückruf und Entfernung aus Vertriebswegen.

§ 98 Abs. 3 UrhG → Anspruch auf Überlassung gegen Vergütung
Ermöglicht Überlassung gegen Vergütung.

§ 98 Abs. 4 UrhG → Ausschluss der Ansprüche bei Unverhältnismäßigkeit
Schließt Ansprüche bei Unverhältnismäßigkeit aus.

§ 98 Abs. 5 UrhG → Ausnahmen für Bauwerke und bestimmte Vervielfältigungsstücke
Ausnahmen für Bauwerke und bestimmte Vervielfältigungsstücke.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 → Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Regelt bürgerlich-rechtliche Vorschriften und den Rechtsweg, einschließlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Abmahnung, Vernichtungsansprüche, Haftung, Entschädigung, Auskunftsansprüche, Verjährung, Bekanntmachung von Urteilen und Gerichtsstand.

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