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urheberrecht:unerlaubte_verwertung_urheberrechtlich_geschuetzter_werke

finanzcheck24.de

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG)

§ 106 (1) UrhG

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 106 (2) UrhG

Der Versuch ist strafbar.

siehe auch

urheberrecht/unerlaubte_verwertung_urheberrechtlich_geschuetzter_werke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1