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urheberrecht:gewerbsmaessige_unerlaubte_verwertung

Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG)

§ 108a des UrhG regelt die Strafbarkeit bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken.

§ 108a Abs. 1 UrhG → Strafmaß bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung
Bestimmt das Strafmaß bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung.

§ 108a Abs. 2 UrhG → Strafbarkeit des Versuchs
Regelt die Strafbarkeit des Versuchs.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 → Straf- und Bußgeldvorschriften
Regelt Straf- und Bußgeldvorschriften für unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung, unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte und technische Schutzmaßnahmen sowie die Bekanntgabe der Verurteilung.

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