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urheberrecht:gewerbsmaessige_unerlaubte_verwertung

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Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG)

§ 108a (1) UrhG

Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 108a (2) UrhG

Der Versuch ist strafbar.

siehe auch

urheberrecht/gewerbsmaessige_unerlaubte_verwertung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1