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urheberrecht:ausuebende_kuenstler
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Ausübende Künstler (§ 92 UrhG)

§ 92 des UrhG regelt die Rechte der ausübenden Künstler bei der Mitwirkung an Filmwerken.

§ 92 Abs. 1 UrhG → Vertragsabschluss mit Filmhersteller
Regelt die Rechte bei Vertragsabschluss mit Filmherstellern.

§ 92 Abs. 2 UrhG → Übertragung von Nutzungsrechten im Voraus
Bestimmt die Befugnis zur Übertragung von Rechten trotz vorheriger Übertragung.

§ 92 Abs. 3 UrhG → Entsprechende Anwendung von § 90
Legt die entsprechende Anwendung von § 90 fest.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Filmwerke (UrhG Teil 3, Abschnitt 1)
    Die speziellen Regelungen für Filmwerke umfassen das Recht zur Verfilmung von Werken, die Rechte der Urheber und der an der Produktion beteiligten Künstler sowie die Verwertungsrechte der Filmhersteller.

UrhG, Abschnitt 1 → Filmwerke
Behandelt das Recht zur Verfilmung, die Rechte am Filmwerk, Einschränkungen dieser Rechte, den Schutz ausübender Künstler, den Schutz gegen Entstellung und Namensnennung sowie den Schutz des Filmherstellers.

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