Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
UrhG, Teil 5, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Dieser Abschnitt enthält Übergangsbestimmungen für Werke, Verträge und Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.
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