Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:schutz_des_sendeunternehmens
KIerzeugt oder bearbeitet

Schutz des Sendeunternehmens (§ 127 UrhG)

§ 127 des UrhG regelt den Schutz von Sendeunternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 127 Abs. 1 UrhG → Schutz für Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
Gewährt Schutz für Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich.

§ 127 Abs. 2 UrhG → Schutz für Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
Gewährt Schutz für Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich.

§ 127 Abs. 3 UrhG → Schutz nach Staatsverträgen für Sendeunternehmen ohne Sitz
Bestimmt Schutz nach Staatsverträgen für Sendeunternehmen ohne Sitz.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 → Verwandte Schutzrechte
Behandelt verwandte Schutzrechte, einschließlich wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbilder, Schutz des ausübenden Künstlers, Herstellers von Tonträgern, Sendeunternehmens, Datenbankherstellers, Presseverlegers und Filmherstellers.

urheberrecht/schutz_des_sendeunternehmens.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge