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urheberrecht:angemessene_verguetung_der_gesetzlich_erlaubten_nutzungen
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Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

§ 60h des UrhG regelt die Vergütung von Nutzungen, die durch gesetzliche Erlaubnisse gestattet sind.

§ 60h Abs. 1 UrhG → Vergütungsanspruch des Urhebers
Bestimmt den Vergütungsanspruch des Urhebers für bestimmte Nutzungen.

§ 60h Abs. 2 UrhG → Vergütungsfreie Nutzungen
Legt vergütungsfreie Nutzungen fest.

§ 60h Abs. 3 UrhG → Pauschale Vergütung und Stichproben
Erlaubt pauschale Vergütung und Stichproben, mit Ausnahmen.

§ 60h Abs. 4 UrhG → Geltendmachung des Vergütungsanspruchs
Regelt die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch Verwertungsgesellschaften.

§ 60h Abs. 5 UrhG → Vergütungsschuldner bei Einrichtungen
Bestimmt die Vergütungsschuldnerschaft bei Einrichtungen.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.

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