Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 42 des UrhG regelt das Rückrufsrecht des Urhebers, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht.
§ 42 Abs. 1 UrhG → Voraussetzungen für den Rückruf eines Nutzungsrechts
Erlaubt Rückruf eines Nutzungsrechts bei geänderter Überzeugung des Urhebers.
§ 42 Abs. 2 UrhG → Unverzichtbarkeit und Unausgeschlossenheit des Rückrufsrechts
Bestimmt Unverzichtbarkeit und Unausgeschlossenheit des Rückrufsrechts.
§ 42 Abs. 3 UrhG → Entschädigungspflicht des Urhebers
Verpflichtet Urheber zur Entschädigung des Nutzungsrechtsinhabers.
§ 42 Abs. 4 UrhG → Angebot eines neuen Nutzungsrechts bei Wiederverwertung
Verpflichtet Urheber, bei Wiederverwertung ein neues Nutzungsrecht anzubieten.
§ 42 Abs. 5 UrhG → Anwendung weiterer Bestimmungen
Erklärt die Anwendung weiterer Bestimmungen aus § 41.
UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de