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urheberrecht:rueckrufsrecht_wegen_gewandelter_ueberzeugung
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Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG)

§ 42 des UrhG regelt das Rückrufsrecht des Urhebers, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht.

§ 42 Abs. 1 UrhG → Voraussetzungen für den Rückruf eines Nutzungsrechts
Erlaubt Rückruf eines Nutzungsrechts bei geänderter Überzeugung des Urhebers.

§ 42 Abs. 2 UrhG → Unverzichtbarkeit und Unausgeschlossenheit des Rückrufsrechts
Bestimmt Unverzichtbarkeit und Unausgeschlossenheit des Rückrufsrechts.

§ 42 Abs. 3 UrhG → Entschädigungspflicht des Urhebers
Verpflichtet Urheber zur Entschädigung des Nutzungsrechtsinhabers.

§ 42 Abs. 4 UrhG → Angebot eines neuen Nutzungsrechts bei Wiederverwertung
Verpflichtet Urheber, bei Wiederverwertung ein neues Nutzungsrecht anzubieten.

§ 42 Abs. 5 UrhG → Anwendung weiterer Bestimmungen
Erklärt die Anwendung weiterer Bestimmungen aus § 41.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

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