Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 69b des UrhG regelt die vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogrammen, die von Arbeitnehmern oder in Dienstverhältnissen geschaffen werden.
§ 69b Abs. 1 UrhG → Vermögensrechtliche Befugnisse des Arbeitgebers
Bestimmt die vermögensrechtlichen Befugnisse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer-Software.
§ 69b Abs. 2 UrhG → Anwendung auf Dienstverhältnisse
Erstreckt die Regelung auf Dienstverhältnisse.
UrhG, Abschnitt 8 → Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Behandelt den Schutz von Computerprogrammen, einschließlich des Schutzgegenstands, Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen, zustimmungsbedürftige Handlungen, Ausnahmen, Dekompilierung, Rechtsverletzungen und ergänzende Schutzbestimmungen.
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