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urheberrecht:urheber_in_arbeits-_und_dienstverhaeltnissen

Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (§ 69b UrhG)

§ 69b des UrhG regelt die vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogrammen, die von Arbeitnehmern oder in Dienstverhältnissen geschaffen werden.

§ 69b Abs. 1 UrhG → Vermögensrechtliche Befugnisse des Arbeitgebers
Bestimmt die vermögensrechtlichen Befugnisse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer-Software.

§ 69b Abs. 2 UrhG → Anwendung auf Dienstverhältnisse
Erstreckt die Regelung auf Dienstverhältnisse.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 8 → Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Behandelt den Schutz von Computerprogrammen, einschließlich des Schutzgegenstands, Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen, zustimmungsbedürftige Handlungen, Ausnahmen, Dekompilierung, Rechtsverletzungen und ergänzende Schutzbestimmungen.

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