Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 60c des UrhG regelt die Nutzung von Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.
§ 60c Abs. 1 UrhG → Nutzung von Werken für nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung
Erlaubt Nutzung von bis zu 15 Prozent eines Werkes für nicht kommerzielle Forschung.
§ 60c Abs. 2 UrhG → Vervielfältigung für eigene wissenschaftliche Forschung
Gestattet Vervielfältigung von bis zu 75 Prozent eines Werkes für eigene Forschung.
§ 60c Abs. 3 UrhG → Vollständige Nutzung bestimmter Werke
Erlaubt vollständige Nutzung bestimmter Werke abweichend von Absätzen 1 und 2.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de