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urheberrecht:wissenschaftliche_forschung

Wissenschaftliche Forschung

§ 60c des UrhG regelt die Nutzung von Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.

§ 60c Abs. 1 UrhG → Nutzung von Werken für nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung
Erlaubt Nutzung von bis zu 15 Prozent eines Werkes für nicht kommerzielle Forschung.

§ 60c Abs. 2 UrhG → Vervielfältigung für eigene wissenschaftliche Forschung
Gestattet Vervielfältigung von bis zu 75 Prozent eines Werkes für eigene Forschung.

§ 60c Abs. 3 UrhG → Vollständige Nutzung bestimmter Werke
Erlaubt vollständige Nutzung bestimmter Werke abweichend von Absätzen 1 und 2.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.

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